Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Auf Photographieen von solchen Werken, welche gesetzlich gegen Nachdruck 
und Nachbildung noch geschützt sind, findet das gegenwärtige Gesetz keine 
Anwendung. §. 2. 
Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines durch Photo- 
graphie hergestellten Werkes zur Hervorbringung eines neuen Werkes. 
§. 3. 
Die mechanische Nachbildung eines photographischen Werkes, welche in 
der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung der Berechtigten (§§. 1 
und 7) hergestellt wird, ist verboten. 
§. 4. 
Die Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn sie sich an einem 
Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen befindet, ist 
als eine verbotene nicht anzusehen. 
§. 5. 
Jede rechtmäßige photographische oder sonstige mechanische Abbildung der 
Originalaufnahme muß auf der Abbildung selbst oder auf dem Karton 
a) den Namen beziehungsweise die Firma des Verfertigers der Original- 
aufnahme oder des Verlegers, und 
b) den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers, 
c) das Kalenderjahr, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst er- 
schienen ist, 
enthalten, widrigenfalls ein Schutz gegen Nachbildung nicht stattfindet. 
§. 6. 
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Ver- 
fertiger des photographischen Werkes fünf Jahre gewährt. Diese Frist wird 
vom Ablaufe desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in welchem die rechtmäßigen 
photographischen oder sonstigen mechanischen Abbildungen der Originalaufnahme 
zuerst erschienen sind. 
Wenn solche Abbildungen nicht erscheinen, so wird die fünfjährige Frist 
von dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in welchem das Negativ 
der photographischen Aufnahme entstanden ist. 
Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen, findet 
der §. 14 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an 
Schriftwerken etc., Anwendung. 
§. 7. 
Das im §. 1 bezeichnete Recht des Verfertigers eines photographischen 
Werkes geht auf dessen Erben über. Auch kann dieses Recht von dem Verfertiger 
oder dessen Erben ganz oder theilweise durch Vertrag oder durch Verfügung von 
Todeswegen auf Andere übertragen werden. Bei photographischen Bildnissen 
(Portraits) geht das Recht auch ohne Vertrag von selbst auf den Besteller über.
	        
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