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hat, sind darum inhaltlich die Grundrechte doch genau dasselbe
geblieben wie früher — daran erkennt man zur Genüge, dass die
Form in keiner massgebenden Beziehung zum Inhalt steht und
daher das auf Grund des Inhaltes gewonnene Resultat auch in
keiner Weise zu beeinflussen vermag.
$& 25.
C. Definition der „Grundrechte“.
Bevor wir das Ergebnis der bisherigen Untersuchungen, dass
Grundrechte nicht subjektive Berechtigungen sind, sondern einen
Bestandteil der objektiven Rechtsordnung im Staate bilden, zur
(Grundlage einer umfassenden Definition des Begriffes machen,
wollen wir aus der vorstehenden, zwar zu einem negativen Ergebnis
führenden, aber darum nicht minder notwendigen Erörterung über
die subjektive Rechtsnatur der Grundrechte diejenigen Punkte noch
einmal kurz zusammenfassen, welche zur Kennzeichnung der formalen
Seite der Grundrechte besonders von Belang sind. Der
Inhalt der Grundrechte ist früher! bereits eingehend dargelegt
worden.
Die Rechtssätze®, die wir ihrem Inhalt gemäss als Grundrechte
bezeichnen, werden vom Staate mittels der objektiven Rechtsordnung
geschaffen. Sie beziehen sich auf das eigene Verhalten, das
der Staat in Zukunft beobachten will, und richten sich an diejenigen
Einrichtungen, durch welche der Staat nach aussen hin in
die Erscheinung tritt und tätig wird: an seine Organe, insbesondere
die Behörden. Der Staat erteilt denselben mittels dieser Normen
Anweisungen darüber, wie sie sich bei der verwaltenden Tätigkeit
den Individuen gegenüber zu verhalten haben, und lässt bei Uebertretung
oder Verletzung dieser Imperative zur Beseitigung der Normwidrigkeit
seinen staatlichen Zwang eintreten. Die Initiative hierzu
ergreift der Staat, doch kann das Individuum durch ihm zu Gebote
stehende Mittel auf den Eintritt dieses Zwanges förderlich
wirken.
Die Verbindung dieser formellen mit den früher gefundenen
materiellen Elementen ergibt folgende Definition:
u u (ne
W931.
» Vel. zum folgenden besonders: v. Inerme, Zweck I 829 f., bes. 833;
Tron 8. 140 f.