Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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hat,  sind  darum  inhaltlich  die  Grundrechte  doch  genau  dasselbe
geblieben  wie  früher  —  daran  erkennt  man  zur  Genüge,  dass  die
Form  in  keiner  massgebenden  Beziehung  zum  Inhalt  steht  und
daher  das  auf  Grund  des  Inhaltes  gewonnene  Resultat  auch  in
keiner  Weise  zu  beeinflussen  vermag.

$&  25.
C.  Definition  der  „Grundrechte“.

Bevor  wir  das  Ergebnis  der  bisherigen  Untersuchungen,  dass
Grundrechte  nicht  subjektive  Berechtigungen  sind,  sondern  einen
Bestandteil  der  objektiven  Rechtsordnung  im  Staate  bilden,  zur
(Grundlage  einer  umfassenden  Definition  des  Begriffes  machen,
wollen  wir  aus  der  vorstehenden,  zwar  zu  einem  negativen  Ergebnis
führenden,  aber  darum  nicht  minder  notwendigen  Erörterung  über
die  subjektive  Rechtsnatur  der  Grundrechte  diejenigen  Punkte  noch
einmal  kurz  zusammenfassen,  welche  zur  Kennzeichnung  der  formalen
  Seite  der  Grundrechte  besonders  von  Belang  sind.  Der
Inhalt  der  Grundrechte  ist  früher!  bereits  eingehend  dargelegt
worden.

Die  Rechtssätze®,  die  wir  ihrem  Inhalt  gemäss  als  Grundrechte
bezeichnen,  werden  vom  Staate  mittels  der  objektiven  Rechtsordnung
  geschaffen.  Sie  beziehen  sich  auf  das  eigene  Verhalten,  das
der  Staat  in  Zukunft  beobachten  will,  und  richten  sich  an  diejenigen
  Einrichtungen,  durch  welche  der  Staat  nach  aussen  hin  in
die  Erscheinung  tritt  und  tätig  wird:  an  seine  Organe,  insbesondere
die  Behörden.  Der  Staat  erteilt  denselben  mittels  dieser  Normen
Anweisungen  darüber,  wie  sie  sich  bei  der  verwaltenden  Tätigkeit
den  Individuen  gegenüber  zu  verhalten  haben,  und  lässt  bei  Uebertretung
  oder  Verletzung  dieser  Imperative  zur  Beseitigung  der  Normwidrigkeit
  seinen  staatlichen  Zwang  eintreten.  Die  Initiative  hierzu
  ergreift  der  Staat,  doch  kann  das  Individuum  durch  ihm  zu  Gebote
  stehende  Mittel  auf  den  Eintritt  dieses  Zwanges  förderlich
wirken.

Die  Verbindung  dieser  formellen  mit  den  früher  gefundenen
materiellen  Elementen  ergibt  folgende  Definition:

u  u  (ne

W931.
»  Vel.  zum  folgenden  besonders:  v.  Inerme,  Zweck  I  829  f.,  bes.  833;
Tron  8.  140  f.