Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Erfolgte  die  Beleidigung  in  einer  Zeitung  oder  Zeitschrift,  so  ist  der  verfügende
  Theil  des  Urtheils  auf  Antrag  des  Beleidigten  durch  die  öffentlichen
Blätter  bekannt  zu  machen,  und  zwar  wenn  möglich  durch  dieselbe  Zeitung  oder
Zeitschrift  und  in  demselben  Theile  und  mit  derselben  Schrift,  wie  der  Abdruck
der  Beleidigung  geschehen,    

Dem  Beleidigten  ist  auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung  des
Urtheils  zu  ertheilen.

§.  208.

Hat  der  Zweikampf  ohne  Sekundanten  stattgefunden,  so  kann  die  verwirkte
Strafe  bis  um  die  Hälfte,  jedoch  nicht  über  funfzehn  Jahre  erhöht  werden.

§.  223.

Wer  vorsätzlich  einen  Anderen  körperlich  mißhandelt  oder  an  der  Gesundheit
  beschädigt,  wird  wegen  Körperverletzung  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  bestraft.

Ist  die  Handlung  gegen  Verwandte  aufsteigender  Linie  begangen,  so  ist
auf  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat  zu  erkennen.

§. 228.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  ist  in  den  Fällen  des  §.  223
Absatz  2  und  des  §.  223a.  auf  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  oder  Geldstrafe
bis  zu  eintausend  Mark,  in  den  Fällen  der  §§.  224  und  227  Absatz  2  auf
Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat,  und  im  Falle  des  §.  226  auf  Gefängniß
nicht  unter  drei  Monaten  zu  erkennen.

§.  232.

Die  Verfolgung  leichter  vorsätzlicher,  sowie  aller  durch  Fahrlässigkeit  verursachter
  Körperverletzungen  (§§.  223,  230)  tritt  nur  auf  Antrag  ein,  insofern
nicht  die  Körperverletzung  mit  Uebertretung  einer  Amts-,  Berufs-  oder  Gewerbspflicht
  begangen  worden  ist.

Ist  das  Vergehen  gegen  einen  Angehörigen  verübt,  so  ist  die  Zurücknahme
des  Antrages  zulässig.

Die  in  den  §§.  195,  196  und  198  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch
hier  Anwendung.  §. 240.  

Wer  einen  Anderen  widerrechtlich  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung
mit  einem  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung
  nöthigt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  241.

Wer  einen  Anderen  mit  der  Begehung  eines  Verbrechens  bedroht,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  bestraft.