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der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchstbetrag jener Freiheits-
strafe nicht übersteigen.
§. 30.
In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann vollstreckt werden, wenn
das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten rechtskräftig geworden war.
§. 31.
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum
Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine, sowie die dauernde
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge.
Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind die Advo-
katur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie der Geschworenen- und Schöffen-
dienst mitbegriffen.
§. 32.
Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe kann auf den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnißstrafe nur, wenn
die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängniß-
strafe wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe aus-
gesprochen wird.
Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens
zwei und höchstens zehn Jahre, bei Gefängnißstrafe mindestens Ein Jahr und
Höchstens fünf Jahre.
§. 33.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Ver-
lust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten hervorgegangenen Rechte,
ingleichen den dauernden Verlust der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden
und Ehrenzeichen.
§. 34.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähig-
keit, während der im Urtheile bestimmien Zeit
1) die Landeskokarde zu tragen;
2) in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;
3) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;
4) in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu
werden oder andere politische Rechte auszuüben;
5) Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
6) Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied
eines Familienraths zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte ab-
steigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der
Familienrath die Genehmigung ertheile.