Contents : Das Legitimitätsprincip.

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constitutionellen  Doctrin  waren,  der  constitutionellen  Bewegung,
  welche  nach  dem  Wiener  Congresse  ihren  Gang  über
Europa  nahm,  ein  durchaus  gesunder  Gedanke,  ein  unabweisbares,
  von  den  Wiener  Congreßmächten  sogar  anerkanntes
  Bedürfniß  zu  Grunde  lag.  Zwar  griff  die  constitutionelle
  Lehre  manches  zweifellos  dem  Monarchen  rechtlich
und  begriffsmäßig  zustehende  Recht  an;  aber  man  mußte  sich
dabei  doch  immer  erinnern,  daß  alle  diese  Lehrsätze,  welche  in
einer  geradezu  peinlichen  Monotonie  von  einem  Ende  des
Continents  zum  andern  klangen,  nur  die  theoretische  Formulirung
  viel  bescheidenerer  Wünsche,  daß  sie  nur  der  Ausdruck
eines  seit  der  Französischen  Revolution  zur  Herrschaft  gelangten
Doctrinarismus  waren,  welcher  die  Neuerzeugung  des  Staats
aus  dem  Willen  des  souveränen  Volks  heraus  der  gesetzlichen
Abhülfe  drückender  Verhältnisse  vorzog  und  regelmäßig  durch
seine  Zuvielforderung  die  Befriedigung  wirklicher  Volkswünsche
vereitelte.

Die  große  Masse  der  Anhänger  des  Constitutionalismus
war  für  diesen  nicht  durch  die  Lehre  von  der  Volkssouveränetät
  und  der  Gewaltentheilung  als  der  beiden  angeblichen
Grundlagen  jeder  wirklichen  Repräsentativverfassung,  sondern
durch  die  Verheißung  einer  geordneten,  in  rechtlichen  Formen
zu  Tage  tretenden  und  durch  das  Volk  überwachten  Regierung
gewonnen  worden.  Die  ungeheuere  Mehrzahl  verlangte  nur
eine  Abänderung  der  bisherigen  Herrschaftsweise  in  den
monarchischen  Staaten,  eine  Beschränkung  der  fürstlichen  Gewalt,
  keine  Aufhebung  derselben.  Ueberall  wo  sich  Bestrebungen
  zeigten,  das  Königthum  als  solches  oder  die  Herrschaft
  einer  bestimmten  Dynastie  zu  zerstören,  war  der  hartnäckige,
  häufig  in  perfidester  Weise  geleistete  Widerstand  gegen
die  bei  der  unsinnigen  Restauration  vieler  Fürsten  geradezu