Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann, so gilt Gleiches bei der 
Versuchsstrafe. 
§. 46. 
Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der Thäter 
1) die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß 
er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche 
von seinem Willen unabhängig waren, oder 
2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den 
Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörigen 
Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat. 
Dritter Abschnitt. 
Theilnahme. 
§. 47. 
Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so 
wird Jeder als Thäter bestraft.    
§. 48. 
Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der von demselben be- 
gangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, 
durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeifüh-  
rung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich be- 
stimmt hat. 
Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches 
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat. 
§. 49. 
Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens 
oder Vergehens durch Rath oder That wissentlich Hülfe geleistet hat. 
Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches 
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet 
hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen 
zu ermäßigen.  
§. 49a. 
Wer einen Anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme 
an einem Verbrechen auffordert, oder wer eine solche Aufforderung annimmt, 
wird, soweit nicht das Gesetz eine andere Strafe androht, wenn das Verbrechen 
mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, mit Ge- 
fängniß nicht unter drei Monaten, wenn das Verbrechen mit einer geringeren 
Strafe bedroht ist, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich zur Begehung eines Ver- 
brechens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen erbietet, sowie Denjenigen, 
welcher ein solches Erbieten annimmt.
	        
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