Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Punkten  benutzten  Dampfschiffen  ist  das  Stromgeld  nach  den  Sätzen
für  beladene  Stromfahrzeuge,  oder,  nach  der  Wahl  der  “m
tigen,  statt  dessen  eine  jährliche  Abfindung  von  3  Mark  75  Pfennigen

für  jede  Tonne  ihrer  Tragfähigkeit  zu  entrichten.

III.  Für  Benutzung  des  Pfandgrabens:

1)  von  einem  freiwillig  in  denselben  eingebrachten  und  dasest  lagerndn
ar

Fahrzeuge....................·.·...............  —
2)  von  einem  gepfändeten,  desgleichen  von  einem  Fahrzeuge
  im  Winterlargen  .  50
3)  von  grünem  Holz,  für  60  Stüksks  .  ..  4  50
4)  Lagergeld  für  Holz:
a)  von  Rundholz  für  60  Stüikss  7  50
b)  von  Balkkennnn  ....  9
5)  für  die  Eröffnung  des  Baumes  jedesmal..  —.  12
IV.  Für  Benutzung  des  Tagnetengrabens:
1)  von  einem  Fahrzeuge  im  Winterlagger  6  —
2)  60  Stück  Holz  zum  Aufwaschen  .  1.  50
3).  60  Planken  1  —
4).  60  Holz  zum  Durchgange  .  .  .  ...  1.  —
5)  für  Eröffnung  des  Baumes  zum  Holzsschieben  in
een  Graben  und  aus  demselben,  jedesmal  —.  12
6)  von  Milch=  und  Holzkähnen  für  das  Oeffnen  des
Baumes  wöchentligggg  —.  12

Zusätzliche  Bestimmungen.
1)  Soweit  vorstehend  die  Tonne  den  Erhebungsmaßstab  bildet,  ist  darunter
die  Tonne  zu  2000  Pfund  zu  verstehen.

2)  Die  Binnengewässer  fangen  bei  dem  sogenannten  Polnischen  Eck  da  an,
wo  sich  die  Mottlau  mit  der  Weichsel  vereinigt.  Außerdem  gehören  dazu
der  Tagneten-,  Thran--,  Theer-,  Pfand=  und  Häcker-Graben  und  alle  mit
ihnen  in  Verbindung  stehende,  zur  Aufnahme  von  Schiffsgefäßen  und
Traften  geeigneten  Gräben.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif=