Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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5) auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geld- 
strafe von mehr als einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark erkannt 
ist, in fünf Jahren; 
6) auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark erkannt 
ist, in zwei Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechts- 
kräftig geworden ist.  
§.  71. 
Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung neben einer Freiheitsstrafe 
erkannten Geldstrafe verjährt nicht früher, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. 
§. 72. 
Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde, 
welcher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfol- 
gende Festnahme des Verurtheilten unterbricht die Verjährung. 
Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe beginnt eine neue 
Verjährung. 
Fünfter Abschnitt. 
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. 
§. 73. 
Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt 
nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten 
dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung. 
§. 74. 
Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbständige Handlungen mehrere 
Verbrechen oder Vergehen, oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals 
begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine 
Gesammtstrafe zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten 
Strafe besteht. 
Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen tritt diese Er- 
höhung bei der ihrer Art nach schwersten Strafe ein. 
Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzel- 
strafen nicht erreichen und fünfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängniß 
oder fünfzehnjährige Festungshaft nicht übersteigen. 
§. 75. 
Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser 
Strafarten gesondert zu erkennen. 
Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der 
mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein ver- 
wirkt wären. 
Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen fünfzehn Jahre nicht 
übersteigen.
	        
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