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Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem
bis zu fünf Jahren ein.
§. 86.
Jede andere, ein hochverräthisches Unternehmen vorbereitende Handlung
wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer
bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Mo-
naten bis zu drei Jahren ein.
§. 87.
Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um
dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen, wird wegen
Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jabren und, wenn der Krieg
ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungs-
haft nicht unter fünf Jahren ein.
Neben Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter,
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
§. 88.
Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausge-
brochenen Krieges in der feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder die Waffen
gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Lan-
desverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft
bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
fünf Jahren ein.
Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird,
wenn er nach Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht verbleibt
oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt,
wegen Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jaten oder mit
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden,
so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter,
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
§. 89.
Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich
ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder den Truppen
des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird
wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft
von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter,
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.