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Titel J.
Allgemeine Bestimmungen über
Gemeinde = Umlagen.
Art. I1.
Die Gemeinde-Umlagen begreifen alle
diejenigen Abgaben und eistungen in sich,
welche, neben den allgemeinen Staats-Auflagen,
auf die Gemeinden, und auf die
einzelnen Glieder derselben ausgeschlagen werden,
in der Absicht, die besonderen Bedürfnisse
der Gemeinden zu decken.
Art. 2.
Alle Gemeinde-Umlagen sind auf solche
Zwecke und Erfodernisse beschränkt, welche
aus den Verhältnissen einer Gemeinde, als
solcher hervorgehen, und umfassen daher nur
beistungen, welche sich auf den Besiz elnes
gemeinschaftlichen Rechts, auf gemeinschaftliche
Vortheile oder Lasten aus dem Gemeinde:
Verbande beziehen.
Solche Bürden hingegen welche, als
Folgen des Gemeinde-Verbandes nicht betrachtet
werden können, sondern sich auf den
Staat und die Staats= Verwaltung im Allgemeinen
beziehen, sollen den Gemeinden niche
aufgeladen, sondern auf das Staats-Vermögen,
oder auf die, für gewisse öffentliche
Zwecke bestehenden besondern Hilfsmiteel,
übernommen werden.
Art. 3.
Die Umlagen für die Bedürfnisse der
Gemeinden haben nur, als bloße Nachhilse
und in so weit Statt, als jene Bedürfnisse,
weder durch den Ertrag des ständigen
Gemeinde= Vermögens, mit Einschluß
der den Gemeinden bewilligten oder noch zu
bewilligenden direkten oder indirekten Gefälle,
die
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noch durch den Ertrag der gewissen Zwecken
gewidmeten Stiftungen, noch durch die Zuschüsse
aus dem Staars: Vermögen, noch
durch freiwillige Zusammenwirkung der Gemeinde,
Glieder selbst gedeckt werden können.
Art. 4.
Besondere Sammlungen für Gemeinde=
Bedürfnisse, oder zum Besten solcher
Personen, welche den Gemeinden, in irgend
einer Art Dienste leisten, sollen, sofern sie
nach den bestehenden Verordnungen nech zuldssig
sind, nur mit obrigkeitlicher Bewilligung
und Aussicht veranstaltet werden.
Art. 8.
Die Ehehaft " Reichnisse für bestimmte
Gemeinde: Zwecke, haben neben den Gemeinde:
Umlagen noch fortzubestehen, sollen
aber allenthalben, wo sse üblich sind, nach
ihrem Zwecke, Maßstabe und beilufigen
Betrage beschrieben, und mit den Gemeinde-Umlagen
in Verbindung gesezt werden.
Art. ö.
Desgleichen bleiben die privatrechtlichen
beistungen, welche auf den Grund eines Vertrags,
oder eines sonstigen rechtlichen Verhälenisses
von Einzelnen, zu einem oder dem
anderen Gemeinde= Zwecke gemacht werden
müssen, neben den Gemeinde: Umlagen, in
voller Wirkung.
Titel II.
Von den einzelnen Gattungen und
Arten der Umlagen.
Art. 7.
Die Gattungen und Arten der
Umlagen bestimmen sich zuvörderst nach der
Nagur derjenigen besondern Bedürfnisse, zu