Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Titel  J.
Allgemeine  Bestimmungen  über
Gemeinde  =  Umlagen.
Art.  I1.

Die  Gemeinde-Umlagen  begreifen  alle
diejenigen  Abgaben  und  eistungen  in  sich,
welche,  neben  den  allgemeinen  Staats-Auflagen,
  auf  die  Gemeinden,  und  auf  die
einzelnen  Glieder  derselben  ausgeschlagen  werden,
  in  der  Absicht,  die  besonderen  Bedürfnisse
  der  Gemeinden  zu  decken.

Art.  2.

Alle  Gemeinde-Umlagen  sind  auf  solche
Zwecke  und  Erfodernisse  beschränkt,  welche
aus  den  Verhältnissen  einer  Gemeinde,  als
solcher  hervorgehen,  und  umfassen  daher  nur
beistungen,  welche  sich  auf  den  Besiz  elnes
gemeinschaftlichen  Rechts,  auf  gemeinschaftliche
  Vortheile  oder  Lasten  aus  dem  Gemeinde:
  Verbande  beziehen.

Solche  Bürden  hingegen  welche,  als
Folgen  des  Gemeinde-Verbandes  nicht  betrachtet
  werden  können,  sondern  sich  auf  den
Staat  und  die  Staats=  Verwaltung  im  Allgemeinen
  beziehen,  sollen  den  Gemeinden  niche
aufgeladen,  sondern  auf  das  Staats-Vermögen,
  oder  auf  die,  für  gewisse  öffentliche
Zwecke  bestehenden  besondern  Hilfsmiteel,
übernommen  werden.

Art.  3.

Die  Umlagen  für  die  Bedürfnisse  der
Gemeinden  haben  nur,  als  bloße  Nachhilse
  und  in  so  weit  Statt,  als  jene  Bedürfnisse,
  weder  durch  den  Ertrag  des  ständigen
  Gemeinde=  Vermögens,  mit  Einschluß
der  den  Gemeinden  bewilligten  oder  noch  zu
bewilligenden  direkten  oder  indirekten  Gefälle,

die

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noch  durch  den  Ertrag  der  gewissen  Zwecken

gewidmeten  Stiftungen,  noch  durch  die  Zuschüsse

  aus  dem  Staars:  Vermögen,  noch

durch  freiwillige  Zusammenwirkung  der  Gemeinde,

  Glieder  selbst  gedeckt  werden  können.
Art.  4.

Besondere  Sammlungen  für  Gemeinde=
  Bedürfnisse,  oder  zum  Besten  solcher
Personen,  welche  den  Gemeinden,  in  irgend
einer  Art  Dienste  leisten,  sollen,  sofern  sie
nach  den  bestehenden  Verordnungen  nech  zuldssig
  sind,  nur  mit  obrigkeitlicher  Bewilligung
und  Aussicht  veranstaltet  werden.

Art.  8.

Die  Ehehaft  "  Reichnisse  für  bestimmte
Gemeinde:  Zwecke,  haben  neben  den  Gemeinde:
  Umlagen  noch  fortzubestehen,  sollen
aber  allenthalben,  wo  sse  üblich  sind,  nach
ihrem  Zwecke,  Maßstabe  und  beilufigen
Betrage  beschrieben,  und  mit  den  Gemeinde-Umlagen
  in  Verbindung  gesezt  werden.

Art.  ö.

Desgleichen  bleiben  die  privatrechtlichen
beistungen,  welche  auf  den  Grund  eines  Vertrags,
  oder  eines  sonstigen  rechtlichen  Verhälenisses
  von  Einzelnen,  zu  einem  oder  dem
anderen  Gemeinde=  Zwecke  gemacht  werden
müssen,  neben  den  Gemeinde:  Umlagen,  in
voller  Wirkung.

Titel  II.
Von  den  einzelnen  Gattungen  und
Arten  der  Umlagen.
Art.  7.
Die  Gattungen  und  Arten  der
Umlagen  bestimmen  sich  zuvörderst  nach  der
Nagur  derjenigen  besondern  Bedürfnisse,  zu