Metadata : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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ein  schon  einmal  verwendetes  Blanket,  oder  ein  von  einer  Urkunde  abgetrenntes
  Bundesstempelzeichen  zu  einer  stempelpflichtigen  Urkunde  verwendet,
  hat,  außer  der  Strafe  der  Steuerhinterziehung,  eine  Geldbuße  von
zehn  bis  zweihundert  Thalern  oder  verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe  verwirkt.
Wer  wissentlich  eine  schon  einmal  verwendete  Stempelmarke  oder  ein
verwendetes  Blanket,  von  welchem  die  darauf  gesetzte  Schrift  wieder  entfernt
  ist,  veräußert,  wird,  insofern  er  nicht  als  Urheber  des  im  vorhergehenden
  Satze  vorgesehenen  Vergehens  oder  als  Theilnehmer  an  demselben
  anzusehen  ist,  mit  Geldbuße  von  Einem  bis  zwanzig  Thalern  oder
verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  belegt.

S.  24.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  kommen  gleichmäßig  zur
Anwendung  auf  die  an  Ordre  lautenden  Zahlungsversprechen  (Billets  à
Ordre)  und  die  von  Kaufleuten  oder  auf  Kaufleute  ausgestellten  Anweisungen
  (Assignationen)  jeder  Art  auf  Geldauszahlungen,  Akkreditive  und
Zahlungsaufträge,  gegen  deren  Vorzeigung  oder  Auslieferung  die  Zahlung
  geleistet  werden  soll,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  in  Form  von
Briefen  oder  in  anderer  Form  ausgestellt  werden.

Befreit  von  der  Stempelabgabe  sind:  .
1)diestattderBaarzahlungdienenden,aufSichtzahlbarenPlatzanweisungen

  und  Checks  (d.  i.  Anweisungen  auf  das  Guthaben  des
Ausstellers  bei  dem  die  Zahlungen  desselben  besorgenden  Bankhause
oder  Geldinstitute),  wenn  sie  ohne  Accept  bleiben;  andernfalls  muß
die  Versteuerung  erfolgen,  ehe  der  Acceptant  die  Platzanweisung  oder
den  Check  aus  den  Händen  giebt.

In  welchen  Fällen  auch  Anweisungen,  die  an  einem  Nachbarorte
  des  Ausstellungsortes  zahlbar  sind,  den  Platzanweisungen  gleichgeachtet
  werden  sollen,  bestimmt  der  Bundesrath  nach  Maaßgabe  der
örtlichen  Verhältnisse  1);

2)  Akkreditive,  durch  welche  lediglich  einer  bestimmten  Person  ein  nur
im  Maximalbetrage  begrenzter  oder  unbeschränkter,  nach  Belieben  zu
benutzender  Kredit  zur  Verfügung  gestellt  wird;

3)  Banknoten  und  andere  auf  den  Inhaber  lautende,  auf  Sicht  zahlbare
  Anweisungen,  welche  der  Aussteller  auf  sich  selbst  ausstellt.

#.  25.  Die  in  den  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  bestehenden
  Stempelabgaben  von  Wechseln,  Anweisungen  und  diesen  gleichgestellten
  Papieren  (I.  24.)  werden  aufgehoben.

Auch  von  den  auf  Wechsel  oder  Anweisungen  und  diesen  gleichgestellte
  Papiere  gesetzten  Indossamenten,  Giro's  und  anderen  Wechselerklärungen,
  Quittungen  und  sonstigen  auf  die  Leistungen  aus  dem  Wechsel
  bezüglichen  Vermerken  dürfen  landesgesetzliche  Stempelabgaben  nicht
weiter  erhoben  werden.  »

8.26.SubjectiveBcfreiungenvonderBundesstempelabgabesmden
  nicht  statt.

Für  die  Aufhebung  der  in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  bestehenden
  subjektiven  Befreiungen:)  von  der  Wechselstempelsteuer,  welche
auf  lästigen  Privatrechtstiteln  beruhen,  wird,  insoweit  dieselben  nach  den
Landesgesetzen  nicht  ohne  Entschädigung  aufgehoben  werden  können,  aus

4)  S.  Bekanntmachung  v.  13.  Dec.  1869  Nr.  393  III.
-¾  S.  Bercnntmochung  v.  13.  Dec.  1869.  Nr.  393  IV.  *