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sowie die Verwendung eines Betrages von 403 776 Mark im Interesse der
sächsischen Truppen, beziehungsweise zur Erweiterung der Unteroffizier-
schule in Marienberg,
werden nachträglich genehmigt.
Soweit der in Absatz 1 bezeichnete Betrag von 4 500 000 Mark nicht bereits
verausgabt ist, kann er zur Einrichtung der Konservenfabrik verwendet werden.
Artikel III.
Zur Ausgleichung der nach Artikel I und II gemachten resp. noch zu
machenden Aufwendungen ist an Bayern die Summe von 613 500 Mark zur
eigenen Verwaltung mit der Verpflichtung zu überweisen, dieselben zu einmaligen
Ausgaben für militärische Zwecke zu verwenden.
Artikel IV.
Von den nach den vorstehenden Bestimmungen im Artikel I bis III nicht
zur Verwendung gelangenden Ersparnissen an den französischen Verpflegungs-
geldern werden 6 842 906 Mark als außerordentlicher Zuschuß in die Einnahme
des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 1878/79 eingestellt. Aus den hier-
nach übrig bleibenden Ersparnissen ist der Reichskanzler ermächtigt, in die Rech-
nung des Etatsjahres 1877/78 denjenigen Betrag in Einnahme zu stellen, um
welchen die Einnahmen dieses Jahres aus Zöllen und Verbrauchssteuern hinter
den etatsmäßigen Beträgen zurückbleiben.
Hiernach etwa noch erübrigende Ersparnisse werden in die Einnahme des
Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1879/80 eingestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. April 1878.
(L.S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.