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(Nr. 1236.) Verordnung, betreffend das Berufungsverfahren beim Reichs-Oberhandelsgericht
in Patentsachen. Vom 1. Mai 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 32 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (Reichs-
Gesetzbl. S. 501 ff.) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Die in Gemäßheit des §. 32 Absatz 1 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877
bei dem Patentamt einzureichende Berufungsschrift muß die Berufungsanträge, sowie
die Angabe der neuen Thatsachen und Beweismittel enthalten, welche der Be-
rufungskläger geltend machen will.
§. 2.
Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig eingegangen oder nicht in deutscher
Sprache abgefaßt oder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat das Patentamt
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Berufungskläger kann binnen einer Woche nach Zustellung dieses Be-
schlusses auf die Entscheidung des Reichs- Oberhandelsgerichts antragen.
§. 3.
Ist die Berufung zulässig, so wird die Berufungsschrift von dem Patentamt
dem Berufungsbeklagten mit der Auflage mitgetheilt, seine schriftliche Erklärung
binnen vier Wochen nach der Zustellung bei dem Patentamt einzureichen.
Die Erklärung muß die Gegenanträge sowie die Angabe der neuen That-
sachen und Beweismittel enthalten, welche der Berufungsbeklagte geltend
machen will.
§. 4.
Das Patentamt legt die Verhandlungen nebst den Akten erster Instanz
dem Reichs- Oberhandelsgericht vor und benachrichtigt hiervon die Parteien, unter
Mittheilung der Gegenerklärung an den Berufungskläger.
§. 5.
Das Reichs- Oberhandelsgericht trifft nach freiem Ermessen die zur Auf-
klärung der Sache erforderlichen Verfügungen.
Beweiserhebungen finden, soweit die Umstände nicht ein anderes erfordern,
durch Vermittelung des Patentamts statt.