Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Mit  den  hiernach  etwa  angeordneten  Abweichungen  finden  die  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  auch  in  den  Zollausschlüssen  des  Bundesgebiets  Anwendung.

§.  27.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1879  in  Kraft.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  werden  Landesstempelabgaben  von  Spielkarten
nicht  mehr  erhoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais  bei  Potsdam,  den  3.  Juli  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwallung).