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Kosten des Verfahrens nicht dem Gegner, sondern dem Gerichisvoll-
zieher zur Last fallen.
Ist in den Fällen der Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 10 das Verfahren nach freier
richterlicher Ueberzeugung muthwillig veranlaßt, so hat das Gericht von Amts-
wegen die besondere Erhebung von drei Zehntheilen der Gebühr (§. 8) zu be-
schließen. Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531
bis 538 der Civilprozeßordnung und des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt.
In der Beschwerdeinstanz findet die Bestimmung des ersten Absatzes
keine Anwendung, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurück-
gewiesen wird.
§. 48.
Ist außer dem Falle des §. 300 der Civilprozeßordnung durch Verschulden
einer Partei oder eines Vertreters derselben die Vertagung einer mündlichen
Verhandlung oder die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der münd-
lichen Verhandlung veranlaßt, oder ist durch nachträgliches Vorbringen von
Angriffs- oder Vertheidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, welches
zeitiger erfolgen konnte, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden, so
kann das Gericht von Amtswegen die besondere Erhebung einer Gebühr für die
verursachte weitere Verhandlung, sowie einer Gebühr für die durch das neue
Vorbringen veranlaßte nochmalige Beweisanordnung beschließen. Die Gebühr
besteht in der vollen Gebühr (§. 8); sie kann jedoch bis zu zwei Zehntheilen
herabgesetzt werden.
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531 bis
538 der Civilprozeßordnung und des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt.
§. 49.
In der Berufungsinstanz erhöhen sich die Gebührensätze um ein Viertheil,
in der Revisionsinstanz um die Hälfte.
Für eine Beweisanordnung sowie Beweisaufnahme in der Berufungs-
instanz, welche nur auf Grund der in der ersten Instanz vorgebrachten That-
sachen und Beweismittel erfolgt, kommt eine Beweisgebühr nicht zur Erhebung,
soweit eine solche rücksichtlich desselben Streitgegenstandes schon in der ersten
Instanz zu erheben war.
Dritter Abschnitt.
Gebühren im Konkursverfahren.
§. 50.
Auf die Gebühren im Konkursverfahren finden die Vorschriften des §. 8
über die Werthsklassen und den Gebührensatz, sowie der §§.14, 16, 17 dieses
Gesetzes und des §. 3 der Ciwvilprozeßordnung über die Werthsfestsetzung ent-
sprechende Anwendung.