Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Nimmt die Pfändung einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in 
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 
ein Viertheil. 
Ist eine versuchte Pfändung ohne Erfolg geblieben, weil nach Inhalt des 
Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden waren, oder sich von der 
Verwerthung der pfändbaren Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der 
Zwangsvollstreckung nicht erwarten ließ, so erhält der Gerichtsvollzieher die 
Hälfte der Gebühr. 
§. 5. 
Für die Uebernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwerthung in 
den Fällen der §§. 699, 746, 751 der Civilprozeßordnung, sowie im Falle 
des Ausscheidens des Gerichtsvollziehers, welcher die Pfändung vorgenommen 
hat, und für die Pfändung bereits gepfändeter Sachen (Civilprozeßordnung 
§. 727) erhält der Gerichtsvollzieher die Hälfte der in §. 4 bestimmten Gebühr. 
§. 6. 
Der Gerichtsvollzieher erhält für die Wegnahme beweglicher Sachen ein- 
schlieslich der Uebergabe derselben (Civilprozeßordnung §. 769) eine Gebühr von 
3 Mark. 
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in 
Anpruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 
1 Mark. 
Ist eine versuchte Wegnahme ohne Erfolg geblieben, weil nach Inhalt des 
Protokolls die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden waren, so erhält der 
Gerichtsvollzieher die Hälfte der Gebühr, jedoch nicht unter 2 Mark. 
§. 7.  
Für die Versteigerung oder den Verkauf aus freier Hand von beweglichen 
Sachen, Früchten, welche von dem Boden noch nicht getrennt sind, Forderungen 
oder anderen Vermögensrechten erhält der Gerichtsvollzieher 
von dem Betrage des erzielten Erlöses bis zu 100 Mark 5 vom Hundert, 
von dem Betrag über 100 Mark bis 30 3 " 
- - - - 300 1 000 2 
-- - -1000--5000-1- - 
----5000-...............  
jedoch nicht unter 2 Mark. 
§. 8. 
Der Gerichtsvollzieher erhält 
1. für die Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder be— 
wohnter Schiffe und die Einweisung in denselben (Civilprozeßordnung 
§. 771), 
34°
	        
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