Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 20. 
Die Gebühren und Auslagen sind, unbeschadet der Bestimmung des 
§. 697 der Civilprozeßordnung, fällig, sobald der Auftrag erledigt ist. Der 
Gerichtsvollzieher ist berechtigt, dieselben von dem Auftraggeber durch Post- 
vorschuß zu erheben. 
§. 21. 
Im Falle der Bewilligung des Armenrechts werden dem für die arme 
Partei bestellten Gerichtsvollzieher die baaren Auslagen von der Staatskasse 
ersetzt, falls nicht dieselben von dem Ersatzpflichtigen beigetrieben werden können 
(Civilprozeßordnung §§. 115, 697). 
§. 22. 
Bei Erinnerungen gegen den Ansatz von Gebühren oder Auslagen des 
Gerichtsvollziehers findet, soweit nicht §. 685 Abs. 2 der Civilprozeßordnung 
Platz greift, §. 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. 
§. 23. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, unter den Urschriften und Abschriften 
ihrer Akte eine Berechnung der Gebühren und Auslagen aufzustellen, und bei 
Geschäften, welche nach Verhältniß der verwendeten Zeit vergütet werden, in 
dem Protokolle die Dauer der letzteren anzugeben. Ist die Zeitangabe unter- 
blieben, so darf nur die für die geringste Zeitdauer bestimmte Gebühr berechnet 
werden. 
§. 24. 
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt vorbehalten: 
1. für Zustellungen, für deren Nachweis auf Grund des §. 39 der 
Strafprozeßordnung einfachere Formen zugelassen sind, abweichend von 
den Vorschriften dieses Gesetzes geringere Gebühren zu bestimmen; 
2. an Stelle von Gebühren und Auslagen, welche die Gerichtsvollzieher 
auf Grund dieses Gesetzes zu beanspruchen haben, denselben eine 
anderweite Vergütung zu gewähren. 
Für die von den ersatzpflichtigen Personen zu erhebenden Beträge 
bleiben im Falle der Nr. 2 die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend. 
§. 25. 
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Feststellung der Vergütung über- 
lassen, wenn den Gerichtsvollziehern in Sachen, auf welche die Civilprozeßordnung,
	        
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