Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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(Nr. 1257.) Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. Vom 30. Juni 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 6 
§. 1. 
In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche 
die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung 
Anwendung findet, erhalten die Zeugen und Sachverständigen Gebühren nach 
Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 
§. 2. 
Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumniß 
im Betrage von zehn Pfennig bis zu einer Mark auf jede angefangene Stunde. 
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen ver- 
säumten Erwerbes zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn 
Stunden zu gewähren. 
Personen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerksarbeit oder gerin- 
geren Gewerbebetrieb ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen 
mit solchen Personen befinden, erhalten die nach dem geringsten Satze zu bemes- 
sende Entschädigung auch dann, wenn die Versäumniß eines Erwerbes nicht 
stattgefunden hat. 
§. 3 
Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine Vergütung nach 
Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumniß im Betrage bis zu zwei Mark auf 
jede angefangene Stunde. 
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des 
Sachverständigen zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn 
Stunden zu gewähren. 
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vorbereitung des Gut- 
achtens verwendeten Kosten, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe 
und Werkzeuge zu vergüten. 
§. 4. 
Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen ist dem Sachverstän- 
digen auf Verlangen für die aufgetragene Leistung eine Vergütung nach dem 
üblichen Preise derselben und für die außerdem stattfindende Theilnahme an 
Terminen die im §. 3 bestimmte Vergütung zu gewähren. 
Reichs-Gesetzbl. 1878. 36
	        
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