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Vertheidigungen zu führen, als Beistand aufzutreten und, insoweit eine Ver—
tretung durch Anwälte nicht geboten ist, die Vertretung zu übernehmen.
§. 27.
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, kann nur ein bei
dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung als Prozeßbevoll-
mächtigter übernehmen.
In der mündlichen Verhandlung, einschließlich der vor dem Prozeßgericht
erfolgenden Beweisaufnahme, kann jedoch jeder Rechtsanwalt die Ausführung
der Parteirechte und für den Fall, daß der bei dem Prozeßgerichte zum Prozeß-
bevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt ihm die Vertretung überträgt, auch diese
übernehmen.
§. 28.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Berufsthätigkeit gewissenhaft aus-
zuüben und durch sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb
desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert.
§. 29.
Der Rechtsanwalt muß, wenn er sich über eine Woche hinaus von seinem
Wohnsitze entfernen will, für seine Stellvertretung sorgen, auch dem Vorsitzenden
des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, sowie dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk er seinen Wohnsitz hat, Anzeige machen und den Stellvertreter benennen.
§. 30.
Der Rechtsanwalt, dessen Berufsthätigkeit in Anspruch genommen wird,
ist verpflichtet, wenn er den Antrag nicht annimmt, die Ablehnung ohne Verzug
zu erklären, widrigenfalls er den durch die Verzögerung erwachsenen Schaden
zu ersetzen hat.
§. 31.
Der Rechtsanwalt hat seine Berufsthätigkeit zu versagen:
1. wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen
wird;
2. wenn sie von ihm in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei
im entgegengesetzten Interesse gewährt ist;
3. wenn er sie in einer streitigen Angelegenheit gewähren soll, an deren
Entscheidung er als Richter theilgenommen hat.
§. 32.
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, vor Empfang seiner Auslagen und
Gebühren die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben.