Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

—  199  —

Reichs- Gesetzblatt.

No. 24.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  S.  100.  —  Auslieferungsvertrag
mit  Spanien.  S.  213.

 

 

 

(Nr.  1259.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  I7.  Juli  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
An  Stelle  des  Titels  VII  der  Gewerbeordnung  treten  nachfolgende  Bestimmungen:


Titel  VII.
Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter).
1.  Allgemeine  Verhältnisse.

§.  105.

Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbständigen  Gewerbetreibenden
  und  den  gewerblichen  Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Reichsgesetz
begründeten  Beschränkungen,  Gegenstand  freier  Uebereinkunft.

Zum  Arbeiten  an  Sonn-  und  Festtagen  können  die  Gewerbetreibenden
die  Arbeiter  nicht  verpflichten.  Arbeiten,  welche  nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebes
  einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten,  fallen  unter
die  vorstehende  Bestimmung  nicht.

Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen  die  Landesregierungen.

§.  106.

Gewerbetreibende,  welchen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,
dürfen,  so  lange  ihnen  diese  Rechte  entzogen  bleiben,  mit  der  Anleitung  von
Arbeitern  unter  achtzehn  Jahren  sich  nicht  befassen.

Reichs-  Gesetzbl.  1878.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1878.