Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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In den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der 
Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Ar- 
beiter länger als eine Woche bekannt sind. 
§. 125. 
Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor recht- 
mäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem 
früheren Arbeitgeber für den dadurch entstehenden Schaden als Selbstschuldner 
mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen 
oder Gehülfen annimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe einem 
anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist. 
3. Lehrlingsverhältnisse. 
§. 126. 
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vor- 
kommenden Arbeiten des Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung 
gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu unterweisen. Er muß entweder selbst 
oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbil- 
dung des Lehrlings leiten. Er darf dem Lehrling die zu seiner Ausbildung und 
zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit und 
Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Er 
hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor 
Ausschweifungen zu bewahren. 
§. 127. 
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen. Dem- 
jenigen gegenüber, welcher an Stelle des Lehrherrn seine Ausbildung zu leiten 
hat, ist er zur Folgsamkeit verpflichtet. 
§.  128.  
Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, 
während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen 
Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr 
als drei Monate betragen soll, ist nichtig. 
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verab- 
redeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im §. 123 vorgesehenen Fälle 
auf ihn Anwendung findet. 
Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß nach Ablauf der 
Probezeit aufgelöst werden: 
1. wenn einer der im §. 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle 
vorliegt; 
2. wenn der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehr- 
ling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des 
Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väter-
	        
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