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Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier
Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede
geltend gemacht ist.
§. 133.
Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der
Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehrherrn bean-
spruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage ein Anderes nicht ausbedungen
ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag des Vertrags-
bruches folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für sechs Monate, bis auf
die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehülfen orts-
üblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf.
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet
der Vater des Lehrlings sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum
Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl
er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses noch ver-
pflichtet war. Hat der Entschädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehr-
verhältnisses von der Person des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet
oder in Arbeit genommen hat, Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der
Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach
erhaltener Kenntniß geltend gemacht ist.
4. Verhältnisse der Fabrikarbeiter.
§. 134.
Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §§. 121 bis 125 oder,
wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der
§§. 126 bis 133 Anwendung.
§. 135.
Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, dürfen in
Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der Volksschule oder in einer
von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Schule und nach einem von ihr ge-
nehmigten Lehrplane einen regelmäßigen Unterricht von mindestens drei Stunden
täglich genießen.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken
nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
Wöchnerinnen dürfen während drei Wochen nach ihrer Niederkunft nicht
beschäftigt werden.
§. 136.
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§. 135) dürfen nicht vor
5 Uhr Morgens beginnen und nicht über 8 Uhr Abends dauern. Zwischen
den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt
werden. Die Pausen müssen für Kinder eine halbe Stunde, für junge Leute
Reichs- Gesetzbl. 1878. 41