Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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2. wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder 
Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere Ge- 
nehmigung erforderlich ist (§§. 16 und 24), ohne diese Genehmigung 
errichtet, oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Ge- 
nehmigung ertheilt worden, nicht innehält, oder ohne neue Genehmi- 
gung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Ver- 
legung des Lokals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe 
der Anlage vornimmt; 
3. wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augen- 
arzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ähn- 
lichen Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt wird, der Inhaber 
desselben sei eine geprüfte Medizinalperson; 
4. wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des 
§. 120 zuwiderhandelt. 
3. an Stelle des ersten Satzes des §. 148: 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle 
mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 
4. an Stelle der Nr. 9 und 10 des §. 148: 
9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge 
verletzt; 
10. wer wissentlich der Bestimmung im §. 131 Abs. 2 zuwider einen Lehr- 
ling beschäftigt. 
5. an Stelle des ersten Satzes des §. 149: 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu acht Tagen wird bestraft: 
6. an Stelle der Nr.7 des §. 149: 
7. wer es unterläßt, den durch §§. 138 und 139b für ihn begründeten 
Verpflichtungen nachzukommen. 
7. an Stelle des §. 150: 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der §§. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter 
in Beschäftigung nimmt oder behält; 
2. wer den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher 
und Arbeitskarten zuwiderhandelt, 
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauch- 
bar macht oder vernichtet.
	        
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