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2. wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder
Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere Ge-
nehmigung erforderlich ist (§§. 16 und 24), ohne diese Genehmigung
errichtet, oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Ge-
nehmigung ertheilt worden, nicht innehält, oder ohne neue Genehmi-
gung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Ver-
legung des Lokals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe
der Anlage vornimmt;
3. wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augen-
arzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ähn-
lichen Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt wird, der Inhaber
desselben sei eine geprüfte Medizinalperson;
4. wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des
§. 120 zuwiderhandelt.
3. an Stelle des ersten Satzes des §. 148:
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle
mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
4. an Stelle der Nr. 9 und 10 des §. 148:
9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge
verletzt;
10. wer wissentlich der Bestimmung im §. 131 Abs. 2 zuwider einen Lehr-
ling beschäftigt.
5. an Stelle des ersten Satzes des §. 149:
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu acht Tagen wird bestraft:
6. an Stelle der Nr.7 des §. 149:
7. wer es unterläßt, den durch §§. 138 und 139b für ihn begründeten
Verpflichtungen nachzukommen.
7. an Stelle des §. 150:
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der §§. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter
in Beschäftigung nimmt oder behält;
2. wer den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher
und Arbeitskarten zuwiderhandelt,
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauch-
bar macht oder vernichtet.