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solchen Entfernung seitwärts oder weiter vorwärts zu liegen kommen, daß die
gemeinsame Benutzung eines Vorspannwagens mit einer der anderen Kompagnien,
Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ausführbar ist.
Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom Marschaquartier
zum Vereinigungsquartier mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder
Batterien ihres Truppentheils zu gestellen.
Zum Transport der Effekten der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
beförderten Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den
Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren
Vorspann in dem oben bezeichneten Umfange in Anspruch genommen werden,
wenn die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Quartierort
entfernt ist.
c. Für Kommandos und Transporte.
Bei einer Stärke unter 90 Mann hat das Kommando etc., sofern es unter
Führung eines Offiziers steht, ein einspänniges Fuhrwerk) zum Transport des
Gepäcks zu beanspruchen.
Bei einer Stärke von 90 Mann bis zu 300 Mann:
ein zweispänniges Fuhrwerk und
bei einer Stärke von 300 bis 600 Mann:
zwei zweispännige Fuhrwerke.
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem
sich die Stärke des Kommandos oder des Transports verändert, ohne Rücksicht
auf den in der Marschroute nach der ursprünglichen Stärke angegebenen Bedarf.
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch
von dem Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten über-
nehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen
Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf ein zweispänniges Fuhrwerk.
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampf-
schiffen befördert, so stebt ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf
dem Marsche zu für die Wegstrecken von den Quartieren nach den Einschiffungs-
punkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren, wenn die Ent-
fernung zwischen der Station und dem Quartierort mehr als ein Kilometer beträgt.
Von dem ein Remontekommando führenden Offizier kann während der
Dauer des Kantonnements in der Umgegend des Depots zu allen dienstlichen
Fahrten nach dem Remontedepot etc. und zurück eine einspännige Vorspannfuhre
in Anspruch genommen werden.
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere und der Papiere bei den
Uebungsreisen des Generalstabes und der Kriegsakademie, sowie bei den Kavallerie-
Uebungsreisen dürfen unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (unter d)
die erforderlichen Fuhrwerke entnommen werden.
*) Sofern einspännige Fuhrwerke nicht zu erlangen, hat überall, wo solche in Anspruch genommen
werden dürfen, die Gestellung zweispänniger Fuhrwerke zu erfolgen.