Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter, welche mit dem Empfange der 
Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse aus den Magazinen und mit der Beauf- 
sichtigung und Führung der Wagenkolonne beauftragt sind, bei den mit diesem 
Dienst verbundenen Märschen, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen. Des- 
gleichen wenn Verpflegungsgelder von einer 2 km oder darüber vom Marsch- 
beziehungsweise Kantonnementsquartier entfernten Empfangsstelle abgeholt werden 
müssen und die Abholung nicht ohne Benutzung eines Fuhrwerks angängig 
erscheint. 
Die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks kann ferner auf Märschen 
zum Transport des Gepäcks des Fourier-Offiziers (Fourier-Offiziere der 
Kavallerie und der reitenden Artillerie sind hiervon ausgeschlossen), und wenn 
der einzuquartierende Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung 
eines weiteren solchen Fuhrwerks zur Besichtigung der letzteren in Anspruch 
genommen werden. Dieser Anspruch tritt auch dann ein, wenn der von dem 
Fourier-Offizier einzuquartierende Truppentheil zwar nur einen Ort belegt, dieser 
letztere aber aus einzelnen Theilen besteht, die über 2 km von einander entfernt 
sind. Die Entnahme des zweiten Fuhrwerks ist jedoch auf diejenigen Fälle zu 
beschränken, in denen die zurückzulegende Gesammtentfernung über 45 km hinaus- 
geht; anderenfalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung der dem Fourier- 
Offizier obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen. 
Werden Offiziere, Aerzte und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während 
der Uebungen oder bei Zusammenziehungen innerhalb des Kantonnementsbezirks 
versetzt oder abkommandirt und haben sie zu diesem Behuf für ihre Person Wege 
von einem Kantonnementsort in einen anderen oder zum Bivouak zurückzulegen, 
so darf in Fällen, in welchen Reisekosten nicht gewährt werden, bei einer Ent- 
fernung von mehr als 2 km und bei einer Abwesenheitsdauer aus dem eigenen 
Kantonnementsorte über 24 Stunden zur Fortschaffung der Effekten ein einspän- 
niges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden, soweit die Mitbenutzung eines 
anderweit dienstlich gestellten Fuhrwerks nicht möglich ist. 
Zur Weiterbeförderung derjenigen unberittenen Militärärzte, welche zum 
Besuche von Kranken in Kantonnements außerhalb ihres Standortes requi- 
rirt werden, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen. 
Zum Transport von Offizieren, in Offiziersrang stehenden Aerzten 
und oberen Militärbeamten, welche auf Märschen oder während der 
Uebungen etc. erkrankt sind, kann, wenn Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Post- 
beförderung nicht angängig ist, bis zum nächsten Garnisonorte, und zwar, wenn 
es sich um den Transport mehrerer erkrankter Offiziere etc. handelt, für je zwei 
ein einspänniges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden. 
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten 
Unteroffiziere und Mannschaften darf die Gestellung besonderer Vorspann- 
fuhren nur dann gefordert werden, wenn entweder die vorhandenen, zur Fort- 
schaffung des Gepäcks etc. bestimmten Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten 
überlastet werden würden, oder wenn der Zustand der Kranken besondere Scho- 
nung verlangt und ihre Beförderung auf mit Gepäck etc. belasteten Wagen ohne 
Nachtheil für ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich, wenn die Kranken 
nach einem seitab gelegenen Lazareth geschafft werden müssen.
	        
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