Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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In solchen Fällen sind für 
1 bis 2 Kranke ein einspänniges, 
3 bis 5 ein zweispänniges, 
6 bis 8 zwei zweispännige 
Fuhrwerke zu stellen. 
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke, 
soweit es ohne deren Ueberlastung (siehe unter d) angänglich ist, auch mit einer 
größeren Zahl von Personen besetzt werden. 
Zur Fortschaffung der Tornister bei großer Hitze, der Röhrbrunnen, 
Pontons und ähnlicher für militärische Zwecke nothwendiger Gegenstände kann 
nach Maßgabe der vorgeschriebenen Belastungsgrenzen (unter d) Vorspann in 
Anspruch genommen werden, desgleichen zur Fortschaffung der Tornister der auf 
Märschen befindlichen Kompagnien der Unteroffiizierschulen. 
Endlich kann ein zweispänniges Fuhrwerk behufs Fortschaffung der Papiere 
und Meßgeräthschaften bei dem Ersatzgeschäft in Anspruch genommen werden. 
  
3. Zu I Ziffer 3 ist als vorletzter Absatz einzuschalten: 
Als ortsübliche Preise (§. 5 Absatz 1 des Gesetzes) sind für diejenigen 
Orte, in welchen kein Marktverkehr stattfindet, die  zuletzt veröffent- 
lichten Preise des Hauptmarktortes des Lieferungsverbandes (§. 9 Ziffer 3 
des Gesetzes) anzunehmen. 
und als Schlußsatz: 
Darüber, daß der Fouragebedarf im Gemeindebezirke nicht vor- 
handen, hat der Gemeindevorstand eine mit der bezüglichen Liquidation 
vorzulegende Bescheinigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde bei- 
zubringen. 
4. Zu I Ziffer 6 ist zwischen dem dritten und vierten Absatz einzuschalten: 
Vorbehaltlich des Nachweises der Nothwendigkeit eines größeren Zeitauf- 
wandes ist für die Rückkehr eine Stunde auf je 6 km Entfernung und für die 
Fütterung außerdem eine Stunde in Anrechnung zu bringen. Erfolgt die Ent- 
lassung des Fuhrwerks nicht am Stellungsorte, so ist die Entfernung zwischen 
dem Entlassungsorte und dem Wohnorte abzüglich der Entfernung von diesem 
nach dem Stellungsorte bei Bemessung der Leistung als Strecke für den Rück- 
weg in Ansatz zu bringen. Ist die Entfernung vom Wohnorte zum Stellungs- 
orte größer als diejenige vom Entlassungsorte zum Wohnorte, so ist der Rück- 
weg bei Bemessung der Leistung überhaupt nicht in Ansatz zu bringen. 
Bei Berechnung der Vergütung für die Fahrt vom Wohnorte nach dem 
Stellungsorte (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1 des Gesetzes) ist die räumliche Entfernung 
beider Orte von einander einfach zu Grunde zu legen. Beträgt diese Entfernun 
unter 74 km, so tritt eine Vergütung für die Fahrt von dem Wohnorte nach 
dem Stellungsorte und zurück überhaupt nicht ein. Beträgt dieselbe über 73 km, 
so ist bei einer Entfernung bis zu 15 km die Hälfte des Tagessatzes und für jede
	        
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