Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 239 — 
(kommandirenden Generals, Divisions- Kommandeurs, Artillerie- Inspekteurs etc.) 
darüber: 
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck der 
Truppenübung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung daher 
niemandem zur Last falle, 
weist sodann den liquiden Betrag zur Zahlung an und benachrichtigt gleichzeitig 
den Kommissar der Landesregierung behufs Aufforderung der Interessenten zur 
Abhebung der angewiesenen Beträge. 
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach Möglich- 
keit zu beschleunigen. 
Den Sachverständigen sind zu gewähren: 
a) an Tagegeldern 9 Mark für den Tag; 
b) ein Aversum von 4 Mark 50 Pf. täglich für Zurücklegung der Wege 
auf den einzelnen Feldmarken, auf welchen das Abschätzungsgeschäft 
stattfindet; 
c) für die Zureise und Heimreise, sowie für die Reisen von Nachtquartier 
zu Nachtquartier behufs Ausführung des Abschätzungsgeschäftes an 
Fuhrkosten bei Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für das 
Kilometer 13 Pfennig und für jeden Zu- und Abgang 3 Mark, sowie 
auf dem Landwege für das Kilometer 54 Pfennig. 
Die Liquidationen der Sachverständigen werden der zuständigen Inten- 
dantur durch den Kommissar der Landesregierung vorgelegt. Derselbe hat die 
Liquidationen über die Reisen zum Nachtquartier mit einer Bescheinigung dahin 
zu versehen, daß dasjenige Nachtquartier, bis zu welchem die Reise liquidirt 
worden, das nächste zum Orte des Geschäfts bezw. ein geeignetes näher belegenes 
nicht zu erlangen gewesen ist. 
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in 
analoger Weise wie vorstehend unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die 
Zusammensetzung der Abschätzungskommission nach dem Ermessen der betheiligten 
Militärverwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die Militärverwaltung 
bei derselben gar nicht oder nur durch einen Offizier oder einen Militärbeamten 
vertreten wird. 
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Kommission vereinfacht 
werden, wenn das unter A vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke 
bereits beendigt ist und noch nachträglich, aber innerhalb der gesetzlichen Frist 
(§. 16 des Gesetzes) Ansprüche von Interessenten des Bezirks angemeldet 
werden. 
C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen 
oder gleichartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete 
Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes nöthig
	        
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