Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

—. 240 —. 
werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im voraus zu bestimmen. 
In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen Verbandsvertre- 
tungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung unter eventueller Mitwir- 
kung geeigneter anderer Organe durch die Landesregierung erfolgen. 
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten, 
daß die Wahl nur auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach Ka- 
rakter, Lebensstellung und Erfahrung genügende Gewähr für eine unparteiische 
und sachgemäße Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten bieten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.