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8. 14.
Zu Nr. 33. Glücksspiele.
Es ist genau darauf zu achten, daß die Tarifnummer 33 nicht auf Spiele angewendet
wird, welche unter eine andere Tarifnummer, z. B. Darbietung öffentlicher Lustbarkeiten
im Sinne der Tarifnummer 65 oder als Lotterien unter das Reichsgesetz, betreffend
die Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 1881, (Reichsgesetzblatt
S. 185) fallen.
Bei Ertheilung der Erlanbniß zur Aufstellung von Glücksbuden ist die Art des in
diesen zu veranstaltenden Glücksspiels anzugeben und in dem Grlaubnißschein zu bemerken.
Die Sportel ist für die ganze gestattete Zeitdauer im Vorans anzusetzen und zu
erheben.
S. 15.
Zu Nr. 40. Jahrtagsstiftungen.
Soferne die Genehmigung zur Annahme von Jahrtagsstiftungen durch die gemeinschaftlichen
Oberämter ertheilt wird, hat das Oberamt die Sportel anzusetzen.
Für die Berechnung der Sportel sind die in Ziff. 1 der Ministerialverfügung vom
21. März 1876 (Reg. Blatt S. 143) bezeichneten Mindestbeträge der gestifteten Kapitalien
auch dann maßgebend, wenn Seitens der Vertreter der Kircheupflegen die Hinterlegung
eines höheren Kapitals als Bedingung der Annahme der Stiftung gefordert wird.
S. 16.
Zu Nr. 42. Kaminfeger.
Die Sporteln dieser Tarifnummer sind von den Oberämtern anzusetzen.
S. 17.
Zu Nr. 48. Leichentransport.
Diese Sporteln sind auch dann von den Oberämtern anzusetzen, wenn nach §§. 2
und 1 der Ministerialverfügung vom 13. Juli 1877 (Neg. Blatt S. 189 die Entschließung
des Ministeriums eingeholt worden ist.