Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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8.  14.
Zu  Nr.  33.  Glücksspiele.

Es  ist  genau  darauf  zu  achten,  daß  die  Tarifnummer  33  nicht  auf  Spiele  angewendet
  wird,  welche  unter  eine  andere  Tarifnummer,  z.  B.  Darbietung  öffentlicher  Lustbarkeiten
  im  Sinne  der  Tarifnummer  65  oder  als  Lotterien  unter  das  Reichsgesetz,  betreffend
  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  vom  1.  Juli  1881,  (Reichsgesetzblatt
S.  185)  fallen.

Bei  Ertheilung  der  Erlanbniß  zur  Aufstellung  von  Glücksbuden  ist  die  Art  des  in
diesen  zu  veranstaltenden  Glücksspiels  anzugeben  und  in  dem  Grlaubnißschein  zu  bemerken.


Die  Sportel  ist  für  die  ganze  gestattete  Zeitdauer  im  Vorans  anzusetzen  und  zu
erheben.

S.  15.
Zu  Nr.  40.  Jahrtagsstiftungen.

Soferne  die  Genehmigung  zur  Annahme  von  Jahrtagsstiftungen  durch  die  gemeinschaftlichen
  Oberämter  ertheilt  wird,  hat  das  Oberamt  die  Sportel  anzusetzen.

Für  die  Berechnung  der  Sportel  sind  die  in  Ziff.  1  der  Ministerialverfügung  vom
21.  März  1876  (Reg.  Blatt  S.  143)  bezeichneten  Mindestbeträge  der  gestifteten  Kapitalien
auch  dann  maßgebend,  wenn  Seitens  der  Vertreter  der  Kircheupflegen  die  Hinterlegung
eines  höheren  Kapitals  als  Bedingung  der  Annahme  der  Stiftung  gefordert  wird.

S.  16.
Zu  Nr.  42.  Kaminfeger.
Die  Sporteln  dieser  Tarifnummer  sind  von  den  Oberämtern  anzusetzen.
S.  17.
Zu  Nr.  48.  Leichentransport.

Diese  Sporteln  sind  auch  dann  von  den  Oberämtern  anzusetzen,  wenn  nach  §§.  2
und  1  der  Ministerialverfügung  vom  13.  Juli  1877  (Neg.  Blatt  S.  189  die  Entschließung
  des  Ministeriums  eingeholt  worden  ist.