Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 12. 
Zuständig für das Verbot ist die Landespolizeibehörde, bei periodischen im 
Inlande erscheinenden Druckschriften die Landespolizeibehörde des Bezirks, in 
welchem die Druckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer 
im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift steht dem Reichskanzler zu. 
Das Verbot ist in der im §. 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise bekannt zu 
machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam. 
§. 13. 
Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer Druckschrift ist 
dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodisch erscheinenden 
Druckschrift auch dem auf derselben benannten Verfasser, sofern diese Personen 
im Inlande vorhanden sind, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung 
bekannt zu machen. 
Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber, sowie 
dem Verfasser die Beschwerde (§. 26) zu. 
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Ver- 
fügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§. 14. 
Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen Druckschriften 
da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. 
Die Beschlagnahme kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten 
und Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag des 
Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu ge- 
schehen. Die in Beschlag genommenen Druckschriften, Platten und Formen sind, 
nachdem das Verbot endgüitig geworden ist, unbrauchbar zu machen. 
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. 
§. 15. 
Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der im §. 11 bezeichneten Art, 
sowie die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten und Formen schon vor 
Erlaß eines Verbots vorläufig in Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag ge- 
nommene Druckschrift ist innerhalb vierundzwanzig Stunden der Landespolizei- 
behörde einzureichen. Letztere hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlag- 
nahme sofort anzuordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlassen. 
Erfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt die Beschlagnahme 
und müssen die einzelnen Stücke, Platten und Formen freigegeben werden. 
§. 16. 
Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemokratischen, 
sozialistischen oder kommunistischen auf den Umsturz der bestehenden Staats-
	        
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