— 370 —
Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen
den zunächst der Grenze gelegenen, beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Ein-
hebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in
dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Ein-
hebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem
die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung
des jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden.
Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen
der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vor-
greifen.
Artikel 16.
Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisen-
bahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbin-
dungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch
Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst er-
leichtert werde.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch die
beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im
Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen
als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen.
Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transport-
bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittel-
bares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vor-
behalten.
Artikel 17.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen
den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherzustellen.
In Bezug auf Eisenbahn-Fahrbetriebsmittel, welche aus den Gebieten des
einen vertragschließenden Theiles in die des anderen im Verkehr übergegangen
sind, findet in diesen letzteren Gebieten wegen wie immer gearteter Forderungs-
ansprüche gegen die Bahnanstalt, welcher das Eigenthum an den Fahrbetriebs-
mitteln zusteht, eine Bewilligung von Beschlagnahme, Arrest, Pfändung,
Sequestration oder sonstigen wie immer gearteten, wenngleich nur provisorischen
Sicherstellungs- oder Exekutionsmaßregeln im gerichtlichen oder administrativen
Wege nicht statt.
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe,
Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie demnächst zum
Transport von Vieh der genannten Gattungen aus dem Gebiete des einen Theiles
in das des anderen verwendet werden sollen, zuvor einem durch besondere Ueber-
einkunft festzustellenden Reinigungs-(Desinfektions-) Verfahren unterworfen
werden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe
vollständig zu tilgen.
Artikel 18.
Die vertragenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare
Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel