Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 370 — 
Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen 
den zunächst der Grenze gelegenen, beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Ein- 
hebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in 
dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Ein- 
hebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem 
die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung 
des jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden. 
Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen 
der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vor- 
greifen. 
Artikel 16. 
Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisen- 
bahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbin- 
dungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch 
Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst er- 
leichtert werde. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch die 
beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im 
Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen 
als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen. 
Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transport- 
bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittel- 
bares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vor- 
behalten. 
Artikel 17. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen 
den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherzustellen. 
In Bezug auf Eisenbahn-Fahrbetriebsmittel, welche aus den Gebieten des 
einen vertragschließenden Theiles in die des anderen im Verkehr übergegangen 
sind, findet in diesen letzteren Gebieten wegen wie immer gearteter Forderungs- 
ansprüche gegen die Bahnanstalt, welcher das Eigenthum an den Fahrbetriebs- 
mitteln zusteht, eine Bewilligung von Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, 
Sequestration oder sonstigen wie immer gearteten, wenngleich nur provisorischen 
Sicherstellungs- oder Exekutionsmaßregeln im gerichtlichen oder administrativen 
Wege nicht statt. 
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, 
Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie demnächst zum 
Transport von Vieh der genannten Gattungen aus dem Gebiete des einen Theiles 
in das des anderen verwendet werden sollen, zuvor einem durch besondere Ueber- 
einkunft festzustellenden Reinigungs-(Desinfektions-) Verfahren unterworfen 
werden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe 
vollständig zu tilgen. 
Artikel 18. 
Die vertragenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare 
Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.