Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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die Verabredung der Artikel 5 und 6 des gegenwärtigen Vertrages keine An- 
wendung. 
Artikel 26. 
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Januar 1879 ab in Kraft und an 
die Stelle des Handels- und Zollvertrages vom 9. März 1868 treten. Derselbe 
soll bis zum 31. Dezember 1879 in Wirksamkeit bleiben. 
Artikel 27. 
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als möglich 
in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 16. Dezember im Jahre eintausend acht- 
hundert achtundsiebenzig. 
(L. S.) von Bülow. (L. S.) Graf von Wolkenstein. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
Reichs-Gesetzbl. 1878. 71
	        
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