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nach dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben
Staate betreffen läßt;
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht
Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Ueber-
tretung sind. §. 18.
Zu den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen
Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke
der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen
Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung
gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte an-
hängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.
§. 19.
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben
der Behörden oder Angestellten des anderen Theikes dieselbe Beweiskraft beigelegt
werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des
eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.
§. 20.
Die Kosten eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens
und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und
aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der
Gesetze des eigenen Staates gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in
welchem die Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche,
wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte,
von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom
Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden
können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
§. 21.
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 ein-
geleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegen-
stände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst
die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Theile entzogenen Ab-
gaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren
stattfand.
§. 22
Eine nach Maßgabe des §. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein
rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde des-
jenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.