Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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nach dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben 
Staate betreffen läßt; 
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht 
Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Ueber- 
tretung sind. §. 18. 
Zu den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen 
Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke 
der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen 
Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung 
gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte an- 
hängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist. 
§. 19. 
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben 
der Behörden oder Angestellten des anderen Theikes dieselbe Beweiskraft beigelegt 
werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des 
eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist. 
§.  20. 
Die Kosten eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens 
und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und 
aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der 
Gesetze des eigenen Staates gelten. 
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in 
welchem die Untersuchung geführt wird. 
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, 
wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, 
von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom 
Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden 
können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. 
§. 21. 
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 ein- 
geleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegen- 
stände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst 
die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Theile entzogenen Ab- 
gaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden. 
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren 
stattfand. 
§.  22 
Eine nach Maßgabe des §. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein 
rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde des- 
jenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.
	        
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