— 384 —
4. die freie Stadt Hamburg und ihr Gebiet mit Ausnahme:
a) der Stadt Bergedorf, der Vierlande, der Vogteien Reitbrock,
Ochsenwerder, Patenberg, Spadenland, des größten Theiles
der Vogtei Billwerder und eines Theiles der Vogtei Bill-
werder-Ausschlag;
b) der Vogteien Langenhorn, Großborstel, Fuchsbüttel, Klein-
borstel, Ohlsdorf und eines Theiles der Vogteien Alsters-
dorf und Barmbeck;
c) des Amtes Ritzebüttel, der Flecken Ritzebüttel und Cuxhaven
mit Ausschluß des Cuxhavener Außendeichs;
d) der Vogteien Moorburg und Moorwerder, der Dorfschaft
Geesthacht und der Ortschaften Groß- Hansdorf, Schmalen-
beck, Beimoor, Wohldorf, Ohlstedt, Volksdorf, Farmsen
nebst Kupferdamm, Lehmbrock und Bernee;
5. in Baden: die Insel Reichenau, der Bittenharter Hof, die Orte
und Höfe Büsingen, Jestetten (mit Flachshof, Gunzenriederhof
und Rentehof), Bottstetten (mit Baln, Dietenberg, Nack, Locher-
hof und Volkenbach), Dettighofen (mit Häuserhof), Altenburg,
Baltersweil, Berwangen und Albführenhof bei Weisweil.
Zu Artikel 7 des Vertrages.
1. Die im Artikel 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Um-
stände bedingt:
a) Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem
Begleitscheine (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und
von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß und
wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind.
b) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unnverletzt und sichernd
befunden werden.
c) Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß
wegen mangelhafter Anmeldung die spezielle Revision nicht erforderlich
wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes
überhaupt keine Veranlassung vorliegen.
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung ge-
winnen, daß der in dem Gebiete des anderen Theiles angelegte Verschluß unver-
letzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren
unterbleiben.
2. Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniß sich geltend
macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der
öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird öster-
reichisch- ungarischerseits zugestanden.
Zu Artikel 8 des Vertrages.
1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenz-
zollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei,