Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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dere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und 
sonst im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht 
werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen. 
7. Rücksichtlich der Förmlichkeiten und Kontrolen, welchen die vorstehend 
angeführten Erleichterungen im Grenzverkehr unterliegen, haben die in dem 
Uebereinkommen vom 21. Oktober 1847 enthaltenen Vorschriften in Anwendung 
zu kommen. Soweit weitergehende Erleichterungen in diesem Verkehr bereits 
bestehen, sind diese aufrecht zu erhalten. 
Formular C. 
—.—— 
Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und 
Jahrmärkte in (Oesterreich-Ungarn, Deutschem Reich) zu besuchen beabsichtigt, 
wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hierdurch bezeugt, 
daß er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen 
Steuern und Abgaben zu entrichten habe. 
Gegenwärtiges Zeugniß ist gültig für den Zeitraum von.... Monaten. 
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) 
Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.
	        
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