Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Reichs-Gesetzblatt.

No. 8.

Jnhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1878/79.  S.  17.

 

 

(Nr.  1232.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für
das  Etatsjahr  1878/79.  Vom  29.  April  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Haushalts-Etat  des  Deutschen
Reichs  für  das  Etatsjahr  1878/79  wird
in  Ausgabe
auf  536  496  800  Mark,  nämlich
auf  415  508  755  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  120  988  045  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  536  496  800  Mark
festgestellt.
Die  Vertheilung  der  unter  Kapitel  20  der  Einnahme  in  einer  Summe
festgestellten  Matrikularbeiträge  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  wird  durch  besonderes
  Gesetz  geregelt.

§.  2.
Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für
das  Reichsbank-  Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1878  bis  31.  März  1879
wird  auf  132  000  Mark  festgestellt.
Reichs.  Gesetzbl.  1878.  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1878.