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und zwar bei Neu= und Wiederanstellungen und Versetzungen nicht das Amt,
aus welchem, sondern dasjenige, in welches er versetzt wird, maßgebend.
§. 17.
Den Gesandtschafts-Attachés stehen weder Tagegelder noch Fuhr= oder
Umzugskosten zu. Nur wenn dieselben seitens des Reichskanzlers mit einem
Kommissorium betraut werden, erhalten sie für die Dauer desselben Tagegelder
und Fuhrkosten nach Bestimmung des Reichskanzlers.
§. 18.
Die übrigen nicht etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Dienstreisen
sowie bei ihrer Anstellung und Versetzung und bei dienstlicher Beschäftigung außer-
halb ihres Wohnorts Tagegelder und Fuhrkosten nach Bestimmung des Reichs-
kanzlers, jedoch höchstens bis zu demjenigen Betrage, welcher nach Maßgabe dieser
Verordnung den etatsmäßigen Beamten, deren Funktionen sie zu versehen bestimmt
sind, zustehen. Spezielle Umzugskosten werden ihnen nicht gewährt. Allgemeine
Unzugskosten können sie ausnahmsweise, jedoch in jedem Falle nur bis zum
Betrage von höchstens 1 500 Mark erhalten, wenn sie in überseeischen Ländern
Verwendung finden.
§. 19.
Die Bestimmungen des §. 18 finden auch auf die im inneren Dienste des
Reichs oder im Dienste eines Bundesstaats etatsmäßig angestellten Beamten,
welche im gesandtschaftlichen oder Konsulardienste des Reichs außeretatsmäßig
verwandt werden, Anwendung. Wird ein solcher Beamter später im gesandt-
schaftlichen oder Konsulardienste etatsmäßig angestellt, so ist auf die ihm alsdann
gemäß §. 8 zustehende Vergütung für allgemeine Umzugskosten der Betrag der
ihm etwa auf Grund des §. 18 bereits gezahlten allgemeinen Umzugskosten-
vergütung anzurechnen. Der Berechnung der speziellen Umzugskosten ist alsdann
die Entfernung zwischen demjenigen Orte, wo der betreffende Beamte zuletzt etats-
mäßig angestellt gewesen ist, und seinem neuen Wohnorte zu Grunde zu legen.
§. 20.
Werden gesandtschaftliche oder Konsularbeamte in den Ruhestand oder in
den einstweiligen Ruhestand versetzt, so sind ihnen gemäß §. 40 des Gesetzes,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 61) die Kosten des Transports ihrer Einrichtungsgegenstände bis zu
dem innerhalb des Reichs von ihnen gewählten Wohnorte nach den wirklich
gezahlten Beträgen, auf Grund spezieller und belegter Liquidationen, zu erstatten.
Daneben erhalten sie:
a) für ihre Person Fuhrkosten nach Maßgabe des §. 5, sowie, wenn sie
nicht während des Umzugs ihr volles etatsmäßiges Diensteinkommen
beziehen, Tagegelder nach Maßgabe der §§. 1 und 2 dieser Ver-
ordnung;