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Abdruck.
(Nr. 1860.) Verorduung, betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus
Rußland, Oesterreich-Ungarn und den Hinterländern Oesterreich-Ungarns. Vom 14. Juli 1889.
Wir# i#lhelm. von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
S. 1.
Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Rußland, Oesterreich-Ungarn und den
Hinterländern Oesterreich-Ungarns über die Grenzen des Reichs ist bis auf Weiteres
verboten.
§. 2.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot zu gestatten.
8. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner ?). „Hohenzollern“ Drontheim, den ##4. Juli 1889.
(L. S.) Wilhelm.
von Beetticher.