Full text : Friedens-Vertrag von Versailles.

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Abdruck.

(Nr.  1860.)  Verorduung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  lebenden  Schweinen  aus
Rußland,  Oesterreich-Ungarn  und  den  Hinterländern  Oesterreich-Ungarns.  Vom  14.  Juli  1889.

Wir#  i#lhelm.  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

S.  1.
Die  Einfuhr  von  lebenden  Schweinen  aus  Rußland,  Oesterreich-Ungarn  und  den
Hinterländern  Oesterreich-Ungarns  über  die  Grenzen  des  Reichs  ist  bis  auf  Weiteres

verboten.

§.  2.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  zu  gestatten.

8.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen

  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  Meiner  ?).  „Hohenzollern“  Drontheim,  den  ##4.  Juli  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Beetticher.