Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§.  11.

Bis  zum  Eintritt  der  im §.    7  bezeichneten  Einbehaltung  des  halben  oder
gesammten  Diensteinkommens  haben  die  beurlaubten  Beamten  alle  nach  den  jetzt
bestehenden  Bestimmungen  nicht  erstattungsfähigen  amtlichen  Ausgaben  der  von
ihnen  bekleideten  Stelle  zu  tragen.

§.  12.

Die  Urlaubsbewilligung  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden,  wenn  das
dienstliche  Interesse  es  erheischt.

§.  13.

Für  den  Urlaub  der  Wahlkonsuln  bleiben  an  Stelle  der  vorstehenden
Anordnungen  die  hierfür  im  §.  6  der  allgemeinen  Dienstinstruktion  für  die  Konsuln
  vom  6.  Juni  1871  gegebenen  Bestimmungen  in  Kraft.

§.  14.

Gegenwärtige  Verordnung  findet  auf  alle  diejenigen  Beurlaubungen  der
Beamten  Anwendung,  welche  nach  dem  30.  April  d.  J.  ihren  Anfang  nehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel

Gegeben  Wiesbaden,  den  23.  April  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).