Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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getroffenen Anordnungen, sowie die hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung 
der Wechselstempelmarken in der Bekanntmachung vom 11. Juli 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 295) enthaltenen Bestimmungen finden auf die neuen Wechselstempel- 
marken und gestempelten Wechselblankets ebenmäßig Anwendung. 
Die bisher ausgegebenen Wechselstempelzeichen dürfen auch nach dem 
30. Juni d. J. zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer verwendet werden. 
Ein Umtausch oder eine Einlösung der über Steuerbeträge von 0,10; 0,30; 
1,50; 3,00; 4,50; 15,00; und 30,00 Mark lautenden älteren Stempelmarken und ge- 
stempelten Blankets findet nicht statt. 
Dagegen können diejenigen älteren Stempelzeichen, welche über 0,15; 0,45; 
0,60; 0,75; 0,90; 1,20; 2,25; 6,00 und 9,00 Mark lauten, vom 1. Juli d. J. ab bei 
den mit bem Debit von Wechselstempelmaterialien betrauten Postanstalten ent- 
weder gegen ihren vollen Werth eingelöst, oder, soweit ihr Werth durch neue 
Stempelzeichen darstellbar ist, gegen solche umgetauscht werden. 
Berlin, den 13. Juni 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
	        
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