Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

—  157  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  l8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Uebergang  von  Geschäften  auf  das  Reichsgericht.  S.  157.  —  Verordnung,
betreffend  die  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Rußland.  S.  158.

 

 

 

(Nr.  1305.)  Gesetz,  betreffend  den  Uebergang  von  Geschäften  auf  das  Reichsgericht.  Vom
16.  Juni  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
In  den  Vorschriften
des  §.  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des
Reichs-Invalidenfonds,  vom  23.  Mai  1873  Reichs=  Gesetzbl.
117),

des  §. 32  des  Patentgesetzes  vom  25.  Mai  1877  (Reichs-Gesetzbl.
S. 501),
der  §§. 87  Absatz  3,  91  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61)  in  Verbindung  mit  Artikel  1  des  Gesetzes  für  Elsaß-Lothringen,
  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten  und  Lehrer,
vom  23.  Dezember  1873  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  S.  479)
tritt  an  die  Stelle  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  das  Reichsgericht.
Ingleichen  gehen  die  zufolge  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl. S.
  315)  dem  Reichs-Oberhandelsgericht  über  die  richterlichen  Beamten
in  Elsaß-Lothringen  zustehenden  Aufsichts=  und  Disziplinarbefugnisse  auf  das
Reichsgericht  über.
§.  2.

Für  den  Ansatz  der  Gerichtskosten  und  für  die  Vergütung  der  Thätigkeit

der  Rechtsanwälte  in  den  von  dem  Reichsgerichte  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen

  zu  erledigenden  Sachen  sind  die  Voschriften  maßgebend,  nach  welchen  die

Gebühren  und  Auslagen  zu  berechnen  sein  würden,  wenn  die  Sache  an  den

obersten  Landesgerichtshof  gelangt  wäre.  Die  Gerichtskosten  fließen  zur  Reichskasse.
Reichs=  Gesetzbl.  1879.  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juni  1879.