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§. 3.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel
Gegeben Berlin, den 16. Juni 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1306.) Verordnung, betreffend die Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr aus
Rußland. Vom 17. Juni 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
Mit dem Tage der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung treten die in
der Verordnung vom 8. April d. J. (Reichs- Gesetzbl. S. 125) bezeichneten
Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Juni 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler= Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).