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Reichs-Gesetzblatt.
No 26.
Inhalt: Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. S. 197.
(Nr. 1319.) Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. Vom 10. Juli 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den Ländern ausgeübt, in welchen ihre
Ausübung durch Herkommen oder durch Staatsvertrag gestattet ist.
Der Konsulargerichtsbarkeit sind die in den Konsulargerichtsbezirken wohnen-
den oder sich aufhaltenden Reichsangehörigen und Schutzgenossen unterworfen.
§. 2.
Die Konsulargerichtsbezirke werden von dem Reichskanzler nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesraths für Handel und Verkehr bestimmt.
§. 3.
In Betreff des bürgerlichen Rechts ist anzunehmen, daß in den Konsular-
gerichtsbezirken die Reichsgesetze, das preußische Allgemeine Landrecht und die das
bürgerliche Recht betreffenden allgemeinen Gesetze derjenigen preußischen Landes-
theile, in welchen das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, gelten.
In Handelssachen kommt zunächst das in dem Konsulargerichtsbezirke geltende
Handelsgewohnheitsrecht zur Anwendung.
§. 4.
In Betreff des Strafrechts ist anzunehmen, daß in den Konsulargerichts-
bezirken das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich und die sonstigen Straf-
bestimmungen der Reichsgesetze gelten.
Reichs- Gesetzbl. 1879. 41
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1879.