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handlungen, in Ansehung deren Gefahr im Verzug obwaltet oder die Voraus-
setzungen des §. 65 Absatz 2 der Strafprozeßordnung vorliegen, vorzunehmen und
demnächst die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gerichte des
Inlands, im Falle des §. 9 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung dem Ober-
Reichsanwalt zu übersenden.
§. 32.
In den Fällen der §§. 45, 449 der Strafprozeßordnung beträgt die Frist
zwei Wochen.
§. 33.
Gegen die in Strafsachen wegen Uebertretungen erlassenen Entscheidungen
sind Rechtsmittel nicht zulässig.
§. 34.
In anderen Strafsachen findet gegen die Urtheile des Konsulargerichts das
Rechtsmittel der Berufung statt.
§. 35.
Ueber Beschwerden gegen Entscheidungen des Konsuls entscheidet das Kon-
sulargericht. Die Bestimmung des §. 23 Absatz 1 der Strafprozeßordnung findet
hierbei keine Anwendung.
In den Fällen des §. 353 der Strafprezeserdnung ist der Konsul zur Ab-
änderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung befugt.
§. 36.
Zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die Entscheidungen des Konsulargerichts sowie über das Rechtsmittel der
Berufung ist das Reichsgericht zuständig.
Gegen die Entscheidungen des Reichsgerichts findet ein weiteres Rechtsmittel
nicht statt.
§. 37.
In den Fällen der §§. 353, 355, 358, 360 der Strafprozeßordnung be-
trägt die Frist zwei Wochen.
§. 38.
Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung beginnt für den Nebenkläger
im Falle des §. 439 der Strasdrozeßordnung mit der Bekanntmachung der Ent-
scheidung an den Beschuldigten.
§. 39.
Der Konsul kann Zeugen und Sachverständige, welche zur Rechtfertigung
der Berufung benannt sind, vernehmen und beeidigen, wenn die Voraussetzungen