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3. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschafts-
gut eingehen, auf besondere Erlaubniß.
4. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende,
Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches
reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende
Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, sowie andere
Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen
vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reise-
verbrauche.
5. Wagen einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingange
über die Grenze zum Personen= und Waarentransporte dienen und nur
aus dieser Veranlassung eingehen; auch leer zurückkommende Eisenbahn-
fahrzeuge inländischer Esenbabnverwaltungen sowie die bereits in den
Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahn-
verwaltungen.
5. Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle,
wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer
dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben
sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.
Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Ein-
gang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug= oder Lastthiere zur Be-
spannung eines Reise= oder Frachtwagens gehören, zum Waarentragen
oder zur Beförderung von Reisenden dienen.
6. Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs
von Oel, Getreide u. dergl. vom Auslande mit der Bestimmung
des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem
Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen,
in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden,
Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken
Fässern u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen,
sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für
ausgeführtes Getreide u.s. w. " gedient haben, oder als solche zur Aus-
fuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind.
7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum
Gebrauche als solche geeignet sind.
8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder
sonstige öffentliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere Gegen-
stände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen
öffentlicher Anstalten, imgleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche
Sammlungen eingehen.
9. Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffen-
heit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in
ihrem Alter liegt und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche
als zu Sammlungen eignen.
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