Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

 
 
 
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3. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschafts- 
gut eingehen, auf besondere Erlaubniß. 
4. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, 
Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches 
reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende 
Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, sowie andere 
Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen 
vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reise- 
verbrauche. 
5. Wagen einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingange 
über die Grenze zum Personen= und Waarentransporte dienen und nur 
aus dieser Veranlassung eingehen; auch leer zurückkommende Eisenbahn- 
fahrzeuge inländischer Esenbabnverwaltungen sowie die bereits in den 
Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahn- 
verwaltungen. 
5. Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, 
wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer 
dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben 
sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. 
Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Ein- 
gang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug= oder Lastthiere zur Be- 
spannung eines Reise= oder Frachtwagens gehören, zum Waarentragen 
oder zur Beförderung von Reisenden dienen. 
6. Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs 
von Oel, Getreide u. dergl. vom Auslande mit der Bestimmung 
des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem 
Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, 
in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, 
Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken 
Fässern u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, 
sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für 
ausgeführtes Getreide u.s. w. "  gedient haben, oder als solche zur Aus- 
fuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind. 
7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum 
Gebrauche als solche geeignet sind. 
8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder 
sonstige öffentliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere Gegen- 
stände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen 
öffentlicher Anstalten, imgleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche 
Sammlungen eingehen. 
9. Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffen- 
heit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in 
ihrem Alter liegt und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche 
als zu Sammlungen eignen. 
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