— 211 —
4. Die näheren Anordnungen (§§. 108 und 109, §§. 115 und 118 des
Gesetzes vom 1. Juli 1869), insbesondere auch über die an die Lagerinhaber zu
stellenden Anforderungen trifft der Bundesrath.
§. 8.
Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, welcher die Summe von
130 000 000 Mark in einem Jahre übersteigt, ist den einzelnen Bundesstaaten
nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen
herangezogen werden, zu überweisen. Diese Ueberweisung erfolgt vorbehaltlich
der definitiven Abrechnung zwischen der Reichskasse und den Einzelstaaten auf
Grund der im Artikel 39 der Reichsverfassung erwähnten Quartalsextrakte und
bezw. Jahresabschlüsse.
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. April 1880 in Kraft.
Insoweit der Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer für die Zeit vom
1. Oktober 1879 bis 31. März 1880 die Summe von 52 651 815 Mark über-
steigt, kommt der Ueberschuß an den Matrikularbeiträgen der einzelnen Bundes-
staaten nach dem Maßstabe ihrer Bevölkerung in Abzug.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Coblenz, den 15. Juli 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.