Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 214 — 
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz. 
Mark. 
  
  
d) Waaren aus Baumwolle allein oder in Ver- 
bindung mit Metallfäden, ohne Beimischung 
von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 4 
genannten Thierhaaren: 
1. 
 
 
 
rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte 
Gewebe mit Ausschluß der aufgeschnitte- 
nen Sammete) Tüll, roh und ungemustert 
2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt, 
mit Ausschluß der aufgeschnittenen Sam- 
mete................................ 
3.alle nicht unter Nr·1,2 und 6 begriffene 
dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn 
verfertigte) undichte Gewebe mit Aus- 
schluß der Gardinenstoffe, soweit sie nicht 
unter Ziffer 1 fallen; Strumpfwaaren; 
Posamentier= und Knopfmacherwaaren; 
auch Gespinnste in Verbindung mit Me- 
tallfäden: 
4. Gardinenstoffe, gebleicht und appretirt. 
5. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musse- 
lin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht 
unter Nr. 1, 3 und 4 begriffen sind. 
6. Spitzen und alle Stickereien . 
Anmerkungen zu d: 
1. Baumwollene Fischernetze, neu ... .. ... . .. .. .. .. . .. 
2. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baum- 
wollabfällen, in Stücken nicht über 50 Centimeter lang 
und breit, welche das Ansehen von grauer Packleinwand 
haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. ver- 
wendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinn- 
materialien oder einzelnen gefärbten Fäden 
Rohe Gewebe für Schmirgelleinen und für Schmirgel- 
tuchfabriken auf Erlaubnißschein unter Kontrole, im- 
gleichen Schmirgeltuch 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
  
80 
100 
120 
230 
200 
250 
10 
frei