Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

—  217  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 

 

Eisenbahnschienen;  Eisenbahnlaschen,  Unterlagsplatten
  und  Schwellen  .  ..

Anmerkungen  zu  6b:
1.  Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend;  Rohschienen;
Ingots  .  .  ..
2.  Schmiedbares  Eisen  in  Stäben  für  Kratzendrahtfabriken
auf  Erlaubnißschein  unter  Kontrole
c)  Platten  und  Bleche  aus  schmiedbarem  Eisen:
1.  rohe  .  ..
2.  polirte,  gefirnißte,  lackirte,  verkupferte,
verzinnte  (Weißblech)),  verzinkte  oder  verbleite......··.·.....................

d)  Draht,  auch  verkupfert,  verzinnt,  verzinkt,
verbleit,  polirt  oder  gefirnißt  .  .  ..
e)  Eisenwaaren:
1.  ganz  grobe:
a)  aus  Eisenguß  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..
b)  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen
  von  Maschinen  und  Wagen
roh  vorgeschmiedet  ist;  Brücken  und
Brückenbestandtheile;  Anker,  Ketten
und  Drahtseile;  Eisenbahnachsen,
Eisenbahnradeisen,  Eisenbahnräder,
Puffer,  Kanonenrohre,  Ambose,
Schraubstöcke,  Winden,  Hackennägel,
Schmiedehämmer,  Wagenfedern,
Polsterfedern,  Brecheisen,  Hemmschuhe,
  Hufeisen
g)  gewalzte  und  gezogene  Röhren  aus
schmiedbarem  Eisen  .
2.  grobe:
a)  anderweitig  nicht  genannte,  auch  in
Verbindung  mit  Holz  .  .  .  ..

 

100  Kilogramm

desgl.
desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

 

2,50

1,50

3