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Maßstab
Nummer. Benennung der Gegenstände. der Zollsatz.
Verzollung.
Mark.
g) feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder
Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, Kork-
stopfen, Korksohlen, Korkschnitzereien, sowie
überhaupt alle unter d, e) f und h nicht be-
griffene Waaren aus vegetabilischen oder
animalischen Schnitzstoffen mit Ausnahme
von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, Bern-
stein, Gagat und Jet; auch in Verbindung
mit anderen Materialien, soweit sie dadurch
nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze 100 Kilogramm 30
h) gepolsterte Möbel aller Art:
1. ohne Ueberzug desgl. 30
2. mit Ueberzug .. . . .. desgl. 40
14 Hopfen.................................... 100 Kilogramm 20
brutto
15 Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge:
a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Mate-
rialien, aus welchen sie gefertigt sind:
1. musikalische .. 100 Kilogramm 30
2. astronomische, chirurgische, optische, mathe-
matische, chemische (für Laboratorien),
physikalische . . frei
b) Maschinen:
1. Lokomotiven; Lokomobilen . .. 100 Kilogramm 8
2. andere, und zwar je nachdem der über-
wiegende Bestandtheil gebildet wird:
a) aus Holz . . . . desgl. 3
b) aus Gußeisen desgl. 3
g) aus schmiedbarem Eisen . . desgl. 5
d) aus anderen unedlen Metallen.. desgl. 8
Anmerkung zu b1 und 2:
Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung ·
beim Schiffsbau..........·.........·............. frei
Reichs - Gesetzbl. 1879. 45