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Nummer. Maßstab
Benennung der Gegenstände. der Zollsatz.
Verzollung.
Mark.
r) Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als:
Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln,
Schildkröten und dergleichen -...... 100 Kilogramm 24
brutto
s) Reis, geschälter und ungeschälter 100 Kilogramm 4
Anmerkung:
Reis zur Stärkefabrikation unter Kontrole desgl. 1,20
t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie
alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden
zu werden pflegt .... .. ... ... ..... . . .. . ... desgl. 1260
Anmerkung:
Salz, seewärts eingehend . . . ... desgl. 12
u) Syrup.*)
V) Taback:
1. Tabackblätter, unbearbeitete und Sten-
gel, auch Tabacksauen desgl. 85
2. fabrizirter Taback:
a) Cigarren und Cigarretten desgl. 270
b) anderrer desgl. 180
W) Thee ... .... .... .. . .. desgl. 100
X) Zucker.*)
*) Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch
das die Zuckerbesteuerung betreffende Gesetz vom 26. Juni
1869 bestimmt und betragen von:
1. raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn
letzterer den auf Anordnung des Bundesraths bei den
nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen
niederzulegenden, nach Anleitung des holländischen
Standard Nr. 19 und darüber zu bestimmenden Mustern
entspricht ..... .... . . . .. . . . . . . .. desgl. 30
2. Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedach-
ten gehört .. . . .. « desgl. 24