Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 235 — 
  
  
  
  
  
Nummer.  Maßstab 
 Benennung der Gegenstände. der Zollsatz. 
Verzollung. 
 Mark. 
r) Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als: 
Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, 
Schildkröten und dergleichen -...... 100 Kilogramm 24 
brutto 
s) Reis, geschälter und ungeschälter 100 Kilogramm 4 
Anmerkung: 
Reis zur Stärkefabrikation unter Kontrole desgl. 1,20 
t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie 
alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden 
zu werden pflegt .... .. ... ... ..... . . .. . ... desgl. 1260 
Anmerkung: 
Salz, seewärts eingehend . . . ... desgl. 12 
u) Syrup.*) 
V) Taback: 
1. Tabackblätter, unbearbeitete und Sten- 
gel, auch Tabacksauen desgl. 85 
2. fabrizirter Taback: 
a) Cigarren und Cigarretten desgl. 270 
b) anderrer desgl. 180 
W) Thee ... .... .... .. . .. desgl. 100 
X) Zucker.*) 
*) Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch 
das die Zuckerbesteuerung betreffende Gesetz vom 26. Juni 
1869 bestimmt und betragen von: 
1. raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn 
letzterer den auf Anordnung des Bundesraths bei den 
nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen 
niederzulegenden, nach Anleitung des holländischen 
Standard Nr. 19 und darüber zu bestimmenden Mustern 
entspricht ..... .... . . . .. . . . . . . .. desgl. 30 
2. Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedach- 
ten gehört  .. . . ..    « desgl. 24
	        
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